
Gemeindeordnung
I Allgemeine
Bestimmungen
Der
Einfachheit halber wird im gesamten Reglement immer die männliche Form
verwendet.
Begriff Art.
1
Die
Primarschulgemeinde Uttwil umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Uttwil.
Sie kann sich mit weiteren Schulgemeinden zusammenschliessen und an weiteren
schulischen Aufgaben beteiligen. Sie ist eine Schulgemeinde gemäss Verfassung
und Gesetzgebung des Kantons Thurgau.
Aufgaben Art.
2
Die
Gemeinde wahrt die gemeinsamen öffentlichen Interessen ihrer Einwohnerinnen und
Einwohner. Sie besorgt in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihre
Angelegenheiten selbständig und erfüllt die ihr durch die eidgenössische und
kantonale Gesetzgebung über-tragenen Aufgaben.
Schulort Art.
3
Schulstandort ist Uttwil.
Zusammenarbeit Art.
4
Die
Gemeinde kann, wenn es im Interesse einer zweckmässigen Aufgabenerfüllung
liegt, mit anderen Gemeinden sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen
zusammenarbeiten. Sie kann insbesondere sich an Zweckverbänden oder anderen
Trägerschaften beteiligen, vertragliche Regelungen treffen, mit anderen
öffentlich – rechtlichen sowie mit privatrechtlichen Körperschaften
Leistungsvereinbarungen abschliessen.
II Organisation
Die Organe der Gemeinde sind:
1.
die Stimmberechtigten
2.
die Schulbehörde
3.
Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis
4.
die Rechnungsprüfungskommission
5.
das Wahlbüro
a)
Genehmigung des Budgets und Festlegung des Steuerfusses
b)
Genehmigung der Jahresrechnung
c)
Kenntnisnahme des mittelfristigen Finanzplanes
d)
Bewilligung von Krediten, welche die Finanz-kompetenz der Schulbehörde übersteigen
e)
Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung
f)
Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen die nach übergeordnetem Recht den Stimm-berechtigten vorbehalten sind
g)
Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und Beitritten zu Zweckverbänden, sofern die damit verbundenen Ausgaben die Finanz-kompetenz der Schulbehörde übersteigt
h)
Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinde
i)
Erwerb, Veräusserung, Tausch von Grundstücken
a) den Präsidenten
b)
die übrigen Mitglieder der Schulbehörde
c)
die Rechnungsprüfungskommission
d)
das Wahlbüro mit Ausnahme des Präsidenten und des Aktuars.
2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros können in stiller Wahl gewählt werden. Die Wahlen werden ortsüblich ausgeschrieben. Wahlvorschläge sind bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag der Schulbehörde einzureichen. Gehen so viele Vorschläge ein wie Mitglieder zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen von der Schulbehörde als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Einladung Art. 10
Die Einladung der Stimmberechtigten zur Gemeindever-sammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Zustellung der schriftlichen Einladung. Die Unterlagen mit Angabe der Traktanden sowie allfälligen Anträgen und Botschaften der Schulbehörde, können nur einmal pro Haushalt abgegeben werden, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied die persönliche Zustellung ausdrücklich schriftlich verlangt.
Durchführungsort Art. 11
Die Versammlung findet in der Regel in der Mehrzweckhalle in Uttwil statt.
Traktanden Art. 12
An der Gemeindeversammlung können nur Geschäfte behandelt werden, die von der Schulbehörde vorberaten wurden und auf der Traktandenliste stehen.
Anträge zu nicht trak- Art. 13
tandierten Geschäften Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden. Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Schulbehörde. Sie sind spätestens an der nächsten ordentlichen Gemeinde-versammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Offene Abstimmungen Art. 14
Die Abstimmungen an der Gemeindeversammlung erfolgen offen, sofern nicht das Gesetz die geheime Stimmabgaben verlangt oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
Protokoll Art. 15
Das Protokoll der Gemeindeversammlung soll eine kurze und sachliche Wiedergabe der Verhandlungen, Anträge und Beschlüsse enthalten.
Es ist der nächstfolgenden Gemeindeversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Aufgaben und Art. 20
Befugnisse Die Schulbehörde hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a)
Führung der Schulgemeinde
b)
Bestimmung der Entwicklungsziele der Schul-gemeinde
c)
Erstellung einer rollenden, mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung
d)
Aufsicht über den Schulbetrieb als Ganzes
e)
Delegation von Aufgaben und Befugnissen an einzelne Mitglieder der Schulbehörde, die Geschäfts-leitung, die Schulleitung, Verwaltungsstellen oder Kommissionen, sofern dies übergeordnetes Recht nicht ausschliesst
f)
Einberufung der Gemeindeversammlung und An-ordnung von Urnengängen, Vorbereitung der entsprechenden Geschäfte, Verabschiedung der Anträge, Botschaften und Berichte
h) Verantwortung für die Führung des Gemeidehaus- halts, Beschluss über Kreditaufnahmen
i) Beschlüsse über:
¨
gebundene Ausgaben
¨
neue, einmalige Ausgaben bis Fr. 30000.-
pro Geschäft
¨
neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben
bis Fr. 10000.- pro Geschäft
k) Abschluss von Miet-, Pacht- und Werkverträgen
l) Abschluss von Verträgen über die Übertragung von Gemeindeaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen oder Unternehmen
m) Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen in allen Gemeindeangelegenheiten, die nach über-geordnetem Recht nicht den Stimmberechtigten vorbehalten sind
n) Anstellung der Schulleitung, der Lehrkräfte, sowie
des Verwaltungs- und Gemeindepersonals
n) Regelung der Anstellungsbedingungen der Schulleitung, des Gemeindepersonals sowie der Besoldung und Sitzungsentschädigung der Behörde
o) Beschlüsse über die Anhebung von Prozessen und Enteignungsverfahren
p) Rekursinstanz gegenüber Verfügungen der Schul-leitung, von Verwaltungsstelle und Kommissionen, soweit das Gesetz nicht etwas anders bestimmt
q) Folgende Wahlen:
¨
Vizepräsident
¨
Pfleger (sofern der Behörde angehörend)
¨
die übrigen selbständigen Gemeinde-funktionäre ausserhalb der Schulverwaltung
¨
Vorsitzende und Mitglieder von Kommissionen
¨
Delegierte in Verbänden, Vereinen und anderen Organisationen
r) Die Festlegung von Beiträgen, Abgeltungen, Gebühren und Tarifen im Rahmen der reglementarischen Grundsätze
s) Erledigung sämtlicher übrigen Geschäfte, die ihr nach Gesetz, nach Gemeindereglementen oder aufgrund von Gemeindebeschlüssen ausdrücklich zugewiesen sind, oder für deren Erledigung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans vorgesehen ist.
Organisation Art. 21
1 Die Schulbehörde handelt als Kollegialbehörde. Der Entscheid über die Geschäfte geht von der Schulbehörde als Behörde aus. Entscheide werden von allen Behördenmitgliedern in gleicher Weise getragen.
Kommissionen mit Art. 22
Entscheidungsbefugnis 1 Die Schulbehörde bestellt Kommissionen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, soweit diese durch Gesetz oder ein Gemeindereglement vorgesehen sind. Die Zuständigkeiten werden in rechtsetzenden Erlassen geordnet.
2 Die rechtsgültigen Unterschriften werden kollektiv durch den Vorsitzenden und den Aktuar abgegeben.
3 Die Schulbehörde kann auch Kommissionen im Rahmen eines Globalbudgets mit dem Vollzug gewisser Aufgaben beauftragen.
4 Für Geschäfte, welche ihre Zuständigkeit über-steigen, stellen die Kommissionen Antrag an die Schulbehörde.
5 Die Kommissionen mit eigener Entscheidungsbe-fugnis unterstehen der Aufsicht der Schulbehörde. Diese kann Berichte einholen und, soweit es das massgebende Recht zulässt, Richtlinien erlassen.
Kommissionen ohne Art. 23
Entscheidungsbefugnis 1 Die Schulbehörde bestellt für beratende, begutachtende oder überwachende Aufgaben Kommis-sionen, soweit dies ein Gemeindereglement oder ein Gemeindebeschluss verlangt oder sie es für zweckmässig erachtet. Die Schulbehörde erteilt die Aufträge.
2 Die Kommissionen erstatten der Schulbehörde Bericht und stellen die notwendigen Anträge.
Zusammensetzung Art. 24
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und einem Suppleanten. Sie konstituiert sich selbst.
Aufgaben Art. 25
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. Sie prüft die Einhaltung der Kompetenzen.
2 Sie ist berechtigt, das Rechnungswesen der gesamten Schulverwaltung jederzeit unangemeldet zu kontrollieren. Sie ist befugt, sich alle Akten und Protokolle, die hierfür notwendig sind, vorlegen zu lassen und alle Auskünfte zu verlangen, die für eine einwandfreie Durchführung der Prüfung notwendig sind. Im Weiteren gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes.
Externe Unterstützung Art. 26
Liegt ein begründetes Bedürfnis vor, kann die Rechnungsprüfungskommission bei der Schulbehörde beantragen, die Rechnung oder einzelne Bereiche davon durch eine externe Stelle prüfen zu lassen.
Berichterstattung Art. 27
1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Schulbehörde alljährlich schriftlich Bericht über Umfang und Ergebnis ihrer Prüfungen.
2 Beanstandungen und Anregungen untergeordneter Natur sind den betroffenen Stellen direkt zur Kenntnis zu bringen; solche grundsätzlicher Natur oder von finanzieller Bedeutung sind der Schulbehörde zu unterbreiten und auf Verlangen an einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen.
3 Zur Genehmigung der Jahresrechnung stellt die Rechnungsprüfungskommission schriftlich Antrag zu-handen der Stimmberechtigten.
Aufgaben Art. 29
1 Das Wahlbüro leitet die Wahlen nach den gesetzlichen Vorschriften.
2 Die Urnenöffnungszeiten werden durch die Schul-behörde bestimmt.
6. Der Schulpräsident
Befugnisse 1 Der Schulpräsident übt selbständig jene Befugnisse aus, die ihm nach der kantonalen Gesetzgebung und den kommunalen Reglementen und Beschlüssen übertragen sind.
2 Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Er pflegt im Hinblick auf eine kontinuierliche Zusammenarbeit engen Kontakt mit allen Organisationen und Amtsstellen, die in irgendeiner Weise die Interessen der Schulgemeinde berühren, sowie mit Vereinen und Körperschaften innerhalb der Gemeinde.
3 Er führt den Vorsitz in der Schulbehörde und an der Gemeindeversammlung.
4 Er führt zusammen mit dem Aktuar die rechts-verbindlichen Unterschriften für die Schulgemeinde und unterzeichnet mit ihm alle Beschlüsse, Protokolle und Weisungen im Namen der Schulbehörde.
5 In dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Schulbehörde fallen, kann der Schulpräsident vorläufige Anordnungen und Verfü-gungen treffen. Die Schulbehörde ist unverzüglich zu orientieren.
6 Er führt die Schulleitung.
Befugnisse 1 Die Schulbehörde kann eine Schulleitung im Sinne der kantonalen Gesetzgebung einrichten und ihr im Rahmen der kantonalen Bestimmungen Aufgaben und Kompetenzen zuweisen.
2 Die Schulleitung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a)
Führung, Überwachung und Qualifizierung der Lehrpersonen und des weiteren ihr unterstellten Personals
b)
An den Sitzungen der Schulbehörde nimmt sie mit beratender Stimme teil und verfügt über Antrags-recht.
3 Im Weiteren gelten die in der Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen zum Gemeindepersonal sowie sinngemäss die Bestimmungen der Rechtsstellung der Lehrkräfte.
a)
Der Pfleger
Befugnisse 1 Der Pfleger führt unter Beachtung der Gemeinde-reglemente und nach den Anweisungen der Schulbehörde die Schulverwaltung.
2 Wenn die Behördenzugehörigkeit fehlt, hat er an Sitzungen der Schulbehörde beratende Stimme und Antragsrecht.
3 Im Weiteren gelten die Bestimmungen zum Gemeindepersonal.
b) Gemeindepersonal
Befugnisse Das Gemeindepersonal übt selbständig alle Befugnisse aus, die ihm durch Gesetzgebung, Gemeindereglemente, Stellenbeschriebe und Beschlüsse der Schulbehörde, der Schulleitung, oder der Schulpflege übertragen sind.
Anstellungs- Art. 34
Bedingungen Die Schulbehörde regelt die Anstellungsbedingungen und legt jährlich das Gesamtbudget für die Besoldung des Gemeindepersonals fest.
III Finanzhaushalt
Grundsätze Art. 35
Die Schulbehörde ist für eine einwandfreie Rechnungs-führung und eine sorgfältige Vermögensverwaltung verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass die verfügbaren Mittel zielorientiert, wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt werden.
Finanzplanung Art. 36
Die Finanzpolitik basiert auf einer mittelfristig ausgeglichenen Investitions- und Finanzplanung, die auf das langfristige Leitbild abzustimmen und jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.
Budget Art. 37
1 Die für den laufenden Gemeindehaushalt er-forderlichen Mittel und Kredite werden jährlich über das Budget für die laufende Rechnung bewilligt.
2 Für einzelne, klar abgegrenzte Bereiche kann das Budget auch als Globalbudget - verbunden mit einem klar umschriebenen Leistungsauftrag - vorgelegt werden.
a)
Ausgaben zulasten der Investitionsrechung
b)
neue Ausgaben, die im Budget der laufenden Rechnung nicht enthalten sind.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Finanz-kompetenz gemäss dieser Gemeindeordnung.
2 Gegenstand des Ausgabenbeschlusses ist die Netto- belastung der Gemeinde, das heisst der Betrag, der sich nach Abzug der feststehenden Beiträge Dritter ergibt.
IV Rechtspflege
V Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art. 41
Diese Gemeindeordnung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau in Kraft und ersetzt die Gemeindeordnung vom 3.Juni 1986.
Von der Primarschulbehörde Uttwil beschlossen am 08. Januar 2007
Von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Uttwil genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007
Vom Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau im Nachgang genehmigt.